Prüfgrundlagen
Prüfungen von technischen Anlagen in Sonderbauten oder als solche von der Bauaufsichtsbehörde eingeordnete Objekte sind in Verordnungen der Bundesländer gefordert.
Es existiert zwar eine Musterprüfverordnung (MPrüfO:2011-03) der ARGEBAU, diese wurde jedoch nicht 1:1 von den Bundesländern übernommen. Die Liste zeigt Beispiele der in den Bundesländern gültigen Verordnungen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
- BW: BauSVO:2021-12 und einzelnen Sondervorschriften
- BY: SPrüfV:2018-08
- BE: BetrVO:2019-05
- BB: BbgSGPrüfV:2024-04
- HB:BremAnlPrüfV:2016-01
- HH: PVO:2012-01
- HE: TprüfV:2020-12
- MV: BauprüfVO M-V:2021-06
- NI: DVO-NBauO:2024-12
- NW: PrüfVO NRW:2024-11
- RP: AnlPrüfVO RP:2023-07
- SL: TPrüfVO:2015-11
- SN: Sächs TechPrüfVO:2014-10
- ST: TAnlVO:2014-11
- SH: PrüfVO:2024-01
- TH: ThürTechPrüfVO:2013-11
Veranlassung der Prüfungen (Auftraggeber)
Die Bauherrin, der Bauherr oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfung zu beauftragen.
Bei Erstprüfung (Inbetriebnahme) oder nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme:
Auf Veranlassung und Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn.
Wiederkehrende Prüfung: Auf Veranlassung und Kosten der Betreiberin oder des Betreibers.
Tätigkeit als Prüfsachverständiger
Brandmeldeanlagen (BMA)
Baurechtlich oder bauordnungsrechtlich geforderte Brandmeldeanlagen für Sonderbauten sind gemäß den jeweiligen Verordnungen/Prüfverordnungen der Bundesländer durch nach diesen Verordnungen/Prüfverordnungen anerkannte Sachverständige (in der Regel „Prüfsachverständige“) erstmalig und wiederkehrend sowie nach Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme zu prüfen.
Der Betreiber hat die wiederkehrende Prüfung (in der Regel alle 3 Jahre) zu beauftragen. Häufig wird dies übersehen und nur die vierteljährliche Wartung/Prüfung durch den Errichter oder die Wartungsfirma als notwendg erachtet. Natürlich kann die wiederkehrende Prüfung terminlich mit der Wartung stattfinden – um Kosten zu sparen.
Alarmierungseinrichtungen (SAA/ENS)
Baurechtlich oder bauordnungsrechtlich geforderte Alarmierungseinrichtungen für Sonderbauten sind gemäß den jeweiligen Verordnungen/Prüfverordnungen der Bundesländer durch nach diesen Verordnungen/Prüfverordnungen anerkannte Sachverständige (in der Regel „Prüfsachverständige“) erstmalig und wiederkehrend sowie nach Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme zu prüfen.
Der Betreiber hat die wiederkehrende Prüfung (in der Regel alle 3 Jahre) zu beauftragen.
Bei Sprachalarmanlagen nur für den Brandfall (SAA) erfolgt die Prüfung zweckmäßig immer zusammen mit der Brandmeldeanlage, da beide Anlagen über eine Standard-Schnittstelle funktional verbunden sind und dem gleichen Ziel im Brandfall dienen.
Für andere Elektroakustische Nofallwarnsysteme (ENS), die in Nofallsitationen (außer zur Evakuierung im Brandfall) eingesetzt werden ist ebenfalls vom Betreiber die wiederkehrende Prüfung (in der Regel alle 3 Jahre) zu beauftragen.
Bei Sprachalarmierungen ist neben dem Schallpegel die Sprachverständlichkeit von entscheidender Bedeutung für die Wirsamkeit. Hierzu sind im Alarmierungsbereich Messungen der Sprachverständlichkeit (Sprachverständlichkeitsindex STI) ggf. unter Berücksichtigung von Störschallpegeln erforderlich. Dies erfordert u.U. die Messungen in Ruhezeiten (ohne Störschallpgel) durchzuführen und später mit dem gemessenen Störschallpegel während der normalen Betriebszeit zu verrechnen um einen aussagefähigen STI zu erhaltem.
Wirk-Prinzip-Prüfungen (WPP)
Die nach den Prüfverordnungen prüfpflichtigen technischen Anlagen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen von Prüfsachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden.
Ablauf einer Wirk-Prinzip-Prüfung (WPP):
- Prüfberichte der jeweiligen Prüfsachverständigen über die baurechtlichen Prüfungen aller beteiligten sicherheitstechnischen Anlagen liegen vor.
- Auf Grundlage dieser abgeschlossenen Einzelprüfungen ohne wesentliche Einbau- und Funktionsmängel der beteiligten Anlagen wird dann erst die WPP durchgeführt unter Berücksichtigung des ggf. erforderlichen sicherheitstechnischen Steuerungskonzeptes.
- Insbesondere die Umsetzung von klassifizierten Übertragungswegen (ÜW1, ÜW2, ÜW3) nach DIN 14674 ist hier zu überprüfen sowie die Schnittstellen in Brandfallsteuerungen nach VDI 6010 Blatt 2.
- Zur Überprüfung der betriebssicheren und wirksamen Verknüpfungen der sicherheitstechnischen Anlagen und zum Ausschluss negativer Wechselwirkungen sind folgende 3 Eskalationsstufen maßgeblich:
ESK 1: Brandfall ohne Netzausfall
ESK 2: Brandfall mit anschließendem Netzausfall (AV)
ESK 3: Brandfall nach Netzausfall (AV)
Diese Eskalationsstufen decken alle möglichen Szenarien ab, die bei einem Brandausbruch besonders in komplexen Objekten auftreten können.
Hieraus ergeben sich entsprechende Anforderungsklassen an Schnittstellen und Übertragungsart/-weg der einzelnen beteiligten Anlagen. - Für die Durchführung der WPP wird nach grundlegender Vorbereitung in der Regel ein Vorgespräch geführt und dabei der ‚federführende‘ Prüfsachverständige bestimmt sowie die weiteren Beteiligten, der Ablaufplan für die WPP, die Art und Weise der Dokumentation und die allgemeine Organisation.
